Es gibt drei Varianten zur Erhöhung des Aktienkapitals:
Die Generalversammlung beschliesst die Kapitalerhöhung. Nach der Erhöhung hat der Verwaltungsrat festzustellen, dass die Kapitalerhöhung durchgeführt ist. Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates sind öffentliche Urkunden zu erstellen, d.h. die Beschlüsse müssen vom Notariat beglaubigt werden und beim kantonalen Handelsregister eingereicht werden.
Der Normalfall ist die ordentliche Kapitalerhöhung.
Sie finden eine Checkliste "Kapitalerhöhung Aktiengesellschaften" im Download-Center.

