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Broschüre startfinance.ch zum Download.

Es gibt drei Varianten zur Erhöhung des Aktienkapitals:

  1. ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 650 OR)
  2. genehmigte Kapitalerhöhung (Art. 651 OR)
  3. bedingte Kapitalerhöhung (Art. 653 OR)

Die Generalversammlung beschliesst die Kapitalerhöhung. Nach der Erhöhung hat der Verwaltungsrat festzustellen, dass die Kapitalerhöhung durchgeführt ist. Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates sind öffentliche Urkunden zu erstellen, d.h. die Beschlüsse müssen vom Notariat beglaubigt werden und beim kantonalen Handelsregister eingereicht werden.

Der Normalfall ist die ordentliche Kapitalerhöhung.

Sie finden eine Checkliste "Kapitalerhöhung Aktiengesellschaften" im Download-Center.