Kann ich als Selbständigerwerbende im Notfall Sozialhilfe beziehen?
Ja in Form einer Überbrückungshilfe, aber: Das Sozialamt übernimmt klar kein Risiko einer nicht gewinnbringenden eigenen Firma. Die finanziellen Leistungen bestehen prioritär in der Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine befristete Zeit.
Auch trotz Beibehaltung der Selbständigkeit kann eine Unterstützung erfolgen, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit der Selbständigkeit längerfristig erfolgsversprechend ist und die Fürsorgeabhängigkeit auch tatsächlich befristet ist. Das Sozialamt veranlasst bei Inanspruchnahme der Unterstützung, dass die Überlebenschancen Ihrer eigenen Firma durch eine fachliche Stelle geprüft wird, Dies entspricht den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), an die sich die meisten Kantone halten. Wie jedoch die Hilfe im Einzelfall ausfällt, ist Sache der Kantone. Derartige Hilfen sind aber in jedem Kanton immer mit Auflagen verbunden, welche mindestens die Frist für die Beibringung der notwendigen Unterlagen, die Frist für die fachliche Überprüfung, die Dauer der Überbrückungshilfe sowie die Form der Beendigung regeln. Auch die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse werden stärker geprüft als bei Privatpersonen. Zur Frage der Fortführung einer selbständigen Erwerbstätigkeit lesen Sie hier ein Auszug aus der Website des Sozialamtes des Kantons Zürich
„Fürsorgeklienten sollen eine selbständige Erwerbstätigkeit nur dann weiterführen, wenn
- der Betrieb nicht überschuldet ist und aus den Einnahmen mindestens die Geschäftsunkosten (inkl. nötige Rückstellungen) finanziert werden können
- oder falls der Betrieb zwar nicht (vollständig) selbsttragend ist, diese Arbeit für sie aber sehr wichtig ist und lediglich ein verhältnismässig geringer, künftig noch reduzierbarer Fehlbetrag verbleibt
- und sofern zudem nicht damit zu rechnen ist, dass sie in absehbarer Zeit eine (zumutbare) Stelle finden, deren Lohn ihr soziales Existenzminimum (besser) deckt.
Andernfalls wäre das Geschäft zu liquidieren und müsste eine geeignete Alternative bzw. eine unselbständige Erwerbstätigkeit gesucht werden. Dies könnte auch mit entsprechenden Auflagen oder Weisungen verlangt werden. Ein allfälliger Erlös aus dem Verkauf des Geschäfts müsste normalerweise für den Lebensunterhalt verwendet werden".
Auch „angestellte" Selbständige (typischerweise GmbH, AG), die ihre Gesellschaft zu 100% selber kontrollieren, können beim Sozialamt vorsprachig werden in der Not. Zu beachten gilt, dass diese Hilfe erst dann greifen kann, wenn gar keine andere Überbrückungsmöglichkeit mehr besteht. Als letzte Rettungsmöglichkeit ist die Inanspruchnahme von Sozialhilfe immer zu prüfen. Da wäre es schade, dies des Stolzes wegen nicht zumindest in Betracht zu ziehen.
Website des Sozialamtes des Kantons Zürich:
http://www.sozialhilfe.zh.ch/internet/ds/sa/handbuch/de/gesetz/wirtschaftliche_hilfe/Art_Umfang/Selbstaendigerwerbende.html
Erfahrungsberichte im Beobachter-Forum:
http://www.beobachter.ch/foren/uebersicht/foren/list_post/?tx_mmforum_pi1%5Btid%5D=16071
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