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Startmesse 2012

Grösste Schweizer Messe zum Firmengründung und Firmenaufbau, Franchising und Nachfolge am 20. Juni 2012 im Kongresshaus Zürich. Eintritt ist kostenlos.

Soll und kann ich das Pensionskassenkapital für meine Firmengründung einsetzen?

12.03.2009

Loredana Di Pietro

 info@startzentrum.ch

Die Pensionskasse ist ein Teil des 3 Säulen Prinzips zum Sparen für das Alter: die erste Säule ist staatlich organisiert (AHV; Arbeitgeber und –nehmer zahlen je 5.05% des Lohnes ein, wird direkt vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen); die zweite Säule liegt auf der betrieblichen Ebene (BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) oder Pensionskasse meistens zahlen Arbeitnehmer und –geber je die Hälfte, wird direkt vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen) und die dritte Säule entspricht dem privaten Sparen (als Arbeitnehmer können Sie im Jahr 2009 maximal 6’566 CHF einzahlen).

Das Kapital der zweiten Säule, der Pensionskasse, kann unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden, u.a. auch für die Selbständigkeit.

Nun lautet die Preisfrage: Sollen Sie Kapital von Ihrem Pensionskassen-Kapital für Ihren Firmenstart einsetzen, und können Sie dies tun?

Zur Frage 1: Sollen Sie Ihr BVG-Sparkapital einsetzen?

Generell raten wir davon ab. Wenn Sie Kapital für Ihre Firma einsetzen, tun Sie dies mit Ihren übrigen Mitteln und suchen Sie sich das restliche Kapital von anderen Quellen. Haben Sie Ihre gesamten Pensionskasse-Mittel in die Firma investiert und der Firmenaufbau gelingt nicht, fangen Sie mit dem Sparen wieder von Vorne an. Je nach dem wie viel Zeit Ihnen bleibt, kommen Sie nicht mehr auf einen vernünftigen Betrag bis zur Pensionierung. Nur in Ausnahmefällen sollte deshalb auf das BVG-Kapital zurückgegriffen werden, oder Sie beziehen nur einen Teil (ob Sie das können, müssen Sie mit Ihrer Pensionskasse abklären), z. Bsp. einen Drittel, für Ihren Firmenstart.

Zur Frage 2: Wie und wann können Sie auf Ihr BVG-Sparkapital zugreifen?

Zum Vorgang:

  1. Sie müssen als Rechtsform die Einzelfirma wählen. Wählen Sie eine GmbH oder Aktiengesellschaft, können Sie kein Pensionskassenkapital beziehen.
  2. Ob Sie eine Einzelfirma sind, entscheidet schlussendlich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. Um das Kapital zu beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (oder des Kantons, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben), dass Sie tatsächlich als Selbständigerwerbender anerkannt sind.
  3. Auch Ihre Ehefrau muss Ihr Einverständnis geben, je nach Güterstand. Haben Sie den meistgewählten Güterstand, die Gütergemeinschaft gewählt, gehört ein Teil des BVG-Kapitals Ihrer Ehefrau. Deshalb muss sie schriftlich ihr Einverständnis geben. Haben Sie sich für den Güterstand der Gütertrennung entschieden, ist dies nicht der Fall.
  4. Sie können dann die Unterlagen (Anerkennung Ihres Selbständigkeitsstatus von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, das schriftliche Einverständnis Ihrer Ehefrau) an Ihre Pensionskasse senden mit dem Auftrag, das Kapital auf Ihr Konto zu überweisen.
  5. Beachten Sie für Ihre Liquiditätsplanung: Der ganze Prozess dauert seine Zeit. Auch wenn Sie die Unterlagen komplett eingesendet haben, müssen Sie mit vier Wochen Bearbeitungszeit rechnen, ganz zu schweigen von den Aktivitäten von Punkt 1 bis 3.

Prüfen Sie alle Ihre Optionen, wie Sie Ihre Firma finanzieren können, bevor Sie auf das Pensionskassen-Kapital zugreifen.

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