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Startmesse 2012

Grösste Schweizer Messe zum Firmengründung und Firmenaufbau, Franchising und Nachfolge am 20. Juni 2012 im Kongresshaus Zürich. Eintritt ist kostenlos.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet ...

24.02.2009

Jan Fülscher

 info@startzentrum.ch

Wenn zwei oder mehr Personen sich zusammentun, um eine Gesellschaft zu gründen und zu betreiben, so ist dies häufig der Anfang von etwas Wunderbarem: Ein Traum wird realisiert.

In vielen Fällen gelingt die Realisierung, die Geschäftspartner harmonieren und können ihr Geschäft gemeinsam aufbauen und entwickeln.

Allerdings: Es gibt eine überraschend hohe Zahl von Fällen, in denen die Umsetzung nicht wunschgemäss möglich ist - sei es, weil der Businessplan zu optimistisch war, sei es, dass die Finanzmittel nicht ausreichen für die Durststrecke am Anfang, oder sei es, dass sich die Gründer nach einigen Jahren über die weitere Entwicklung nicht mehr einig sind oder aus anderen Gründen trennen möchten (zum Beispiel, weil die private Beziehung beendet wird). Gerade im letztgenannten Falle kann der Traum zum Albtraum werden. 

Die Hauptschwierigkeit bei einem Ausscheiden eines Gesellschafters besteht darin, den Anteil am Unternehmen zu vergüten, diese Person also auszukaufen. Der Auskauf ist sinnvoll und notwendig und wird in der Regel von allen Beteiligten gewünscht. Manchmal ist er sogar in den Statuten oder im Gesellschaftervertrag vorgeschrieben, wobei als Kaufpreis häufig der «wahre Wert» des Unternehmens eingesetzt wird. 

Den «richtigen», «wahren» Wert eines Unternehmens gibt es aber nicht; am ehesten ist der «richtige» Wert der Preis, der tatsächlich bezahlt wird und der Resultat des Spiels von Angebot und Nachfrage ist – wenn es denn Angebot und Nachfrage gibt. Wenn die Parteien im Streit sind, dann mag häufig die eine nicht kaufen oder die andere nicht verkaufen, dann gibt es also auch keinen «wahren» Preis.  Es existieren nun eine Vielzahl von Umgehungslösungen zur Bestimmung des «wahren» Werts; diese sind aber alle mehr oder weniger problematisch.

Eine weitaus bessere Variante, um diese Situation zu lösen, besteht darin, sie gar nicht erst entstehen zu lassen. Dazu sind folgende Lösungen denkbar:

(1)    In den Statuten oder im Gesellschaftervertrag wird die genaue Rechenmethode festgelegt, mit der der «wahre Preis» bestimmt wird.

(2)    Die Gesellschaft wird nicht zu gleichen Teilen auf die Gesellschafter verteilt, sondern so, dass jederzeit klar ist, wer in Konfliktsituationen das Sagen hat. Bei zwei Gesellschaftern könnte also eine Verteilung von 51% zu 49% der Anteile erfolgen, oder bei dreien eine Verteilung von 52%, 24% und 24% (33%, 33% und 34% sind heikel, weil damit eben nicht klar ist, wer das Sagen hat).

(3)    Die Gesellschaft gehört nur einem der Partner, die anderen sind über Arbeitsverträge und Erfolgsbeteiligungen an die Gesellschaft gebunden.

Welche Methode die beste ist, hängt vom Einzelfall ab.

Erfahrungsgemäss lohnt es sich aber, die Strukturen so zu gestalten, dass sie jederzeit klar verständlich und eindeutig sind. Es sollte nicht sein, dass bei Uneinigkeiten nur die Anwälte profitieren.

«Drum prüfe, wer sich ewig bindet, / ob sich das Herz zum Herzen findet. / Der Wahn ist kurz, die Reu' ist lang.» (Schiller, die Glocke).

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