Selbständig aus der Arbeitslosigkeit: Habe ich ein Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung, wenn ich wieder aufhöre?
Eine wichtige Überlegung, falls Sie sich für die Selbständigkeit entscheiden, ist die Frage, ob Sie bei Aufgabe der Selbständigkeit ein Anrecht auf Arbeitslosenunterstüzung haben. Damit können Sie die Risiken besser einschätzen.
Sie sind arbeitslos geworden. Wenn Sie vor der Erstanmeldung der Arbeitslosigkeit 12 Monate Arbeitslosenbeiträge innerhalb von zwei Jahren einbezahlt haben und als Arbeitnehmer gearbeitet haben, sind Sie grundsätzlich anspruchsberechtigt.
Nun werden Sie selbständig. Der weitere Verlauf hängt von der Rechtsform ab:
- Die Einzelfirma
In diesem Fall sind Sie nicht mehr beitragspflichtig. Dennoch kann sich die Rahmenfrist um zwei Jahre verlängern, wenn Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen (Sie haben eine nicht beitragswirksame, selbständige Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a - 71d AVIG zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit lief bereits eine Rahmenfrist für den Leisungsbezug, während der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit wurden keine Kompensationszahlungen bezogen, die selbständige Erwerbstätigkeit ist definitiv aufgegeben worden).
Selbständig sind Sie, wenn die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Sie so qualifiziert hat.
Werden Sie erneut arbeitslos im Rahmen der zweijährigen Rahmenfrist und haben nicht alles Arbeitslosengelder bezogen, können Sie diese geltend machen. - Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft)
Sie gründen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG). Bei einer Kapitalgesellschaft sind Sie wieder angestellt, auch wenn Sie alleiniger Besitzer der Gesellschaft sind. Meistens sind Sie als Gründer auch im Verwaltungsrat und/ode rGeschäftsleiter, bei kleineren Firmen besitzen Gründer substanzielle Anteile am Aktienkapital, meistens in Form einer Mehrheit, oder sind sogar Alleinbesitzer.
Währenddem Sie angestellt sind, bezahlen Sie auch Arbeitslosenbeiträge. Wollen Sie die Tätigkeit der Firma einstellen, haben sie trotzdem nicht einfach Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung. Sie müssen folgende Vorgaben einhalten:
- Ihr Lohn muss ausbezahlt worden sein
- Sie müssen Arbeitslosenbeiträge gemäss dem versicherten Lohn einbezahlt haben
- Sie dürfen keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr einnehmen (Sie müssen Ihre Stellung als Verwaltungsrat und/oder Geschäftsleiter aufgegeben haben, die Einträge im Handelsregister müssen gelöscht sein)
- Sie dürfen keine massgebliche Kapitalbeteiligung an der Gesellschafdt haben (geringer als 20%)
- Sie dürfen keine Führungsverantwortung mehr haben und die Gesellschaft muss liquidiert oder an Dritte verkauft worden sein.
Im Konkursfall wird der letzte Punkt erfüllt, da dann ein Sachwalter eingesetzt wird, dem Sie die Geschäfte übergeben müssen. Wenn der Konkurs eröffnet ist, wird normalerweise der Anspruch auf Leistungen bejaht. Im Liquidationsfall wird häufig der Verwaltungsrat als Liquidator eingesetzt - Sie dürften in diesem fall nicht mehr Verwaltungsrat/Geschäftsleiter sein resp. Sie bestimmen einen Liquidator (z. Bsp. eine Treuhandgesellschaft). Sollten Sie eine massgebliche Beteiligung haben, bleibt der Verkauf an Dritte, Ihre Ehefrau ist davon ausgeschlossen. Gelingt dies nicht, müssen Sie das Ende der Liquidation abwarten - und dies kann Jahre gehen. Sie sehen, die Sache ist nicht einfach, aber auch nicht hoffnungslos!
Im Kanton Zürich ist die Zürcher Fachstelle für Selbständigerwerbende, Binzmühlestrasse 15, 8050 Zürich, Ansprechpartnerin für Fragen, die die Selbständigkeit aus der Arbeitslosigkeit betreffen. Sie können sich an regelmässigen Informationsveranstaltungen informieren (www.rav.zh.ch), oder einen Termin für spezifische Fragen vereinbaren (Tel. 043 495 81 64, email. fachstelle.selbständigkeit@who-needs-spam.vd.zh.ch).
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